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Schreibheft

SATZUNG

SATZUNG DES GRIECHISCHEN BILDUNGS UND KULTURVEREINS SIFI-BB e.V.


Präambel
Der „ Griechische Bildungs- und Kulturverein Sindelfingen – Böblingen e.V.“ ist ein
gemeinnütziger Verein mit dem Ziel eine anerkannte griechische Schule in Sindelfingen
Böblingen und Umgebung zu gründen und durch seine Tätigkeit zu erhalten und zu fördern.
Nach der Schulgründung versteht sich der Verein als Träger dieser Schule.
Ziel des Vereins und der griechischen Schule ist es, seinen Schülern und Mitgliedern die
Erhaltung und Vermittlung der griechischen Sprache und Schrift, der griechischen Geschichte
und der griechischen Kultur, die für die Entwicklung Europas maßgeblich waren zu
unterrichten.
Der Verein möchte seinen Mitgliedern, den Schülern und Eltern, als auch der weiteren
griechischen und deutsch lebenden Gemeinschaft in Sindelfingen - Böblingen und
Umgebung, die Erhaltung und Verbreitung der kulturellen, historischen und religiösen
Traditionen des griechischen Volkes näher bringen. Er fördert enge und freundschaftliche
Beziehungen zwischen den hier lebenden Griechen, Deutschen und den Mitbürgern anderer
Nationalitäten.
Neben der Aufgabe, Bildung und Wissen zu vermitteln, hat der Verein sich zur Aufgabe
gemacht, Förderung der Schüler und Mitglieder durch Sport-, Tanz-, Theater- und
Kulturprojekte in deutscher und griechischer Sprache zu ermöglichen.
Die griechische Schule sieht einen Teil ihres Bildungsauftrages in der Erziehung zu
internationaler Verständigung und Zusammenarbeit sowie zur Wahrung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten.
Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Seine Existenz und Aktivitäten
basieren auf den Prinzipien der Demokratie, des Friedens und der Völkerverständigung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 21.12.1986 gegründete Verein führt den Namen „Griechischer Bildungs- und
Kulturverein Sindelfingen – Böblingen“ und hat seinen Sitz in Sindelfingen.

 

(2) Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz
"e.V.".

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Vereinszweck
 

(1) Zweck des Vereins ist, die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur,
Heimatkunde und Heimatpflege. Aufgabe des Vereins ist die Förderung der griechischen
Sprache in Wort und Schrift, der griechischen Kultur und Geschichte, als auch der
Vermittlung und Erhaltung kultureller und historischen Traditionen des griechischen Volkes
im Sinne der Präambel.

 

(2) Der Verein ist Träger einer griechischen Schule und eines griechischen Kindergartens im
Raum Böblingen, Sindelfingen und Umgebung bzw. er unterhält eine Tanzgruppe für
griechische Volkstänze. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr.
1 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

 

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Unterricht, den
wissenschaftlichen und kulturellen Projekten auf der Basis der griechischen Sprache und
Geschichte, welche mit dem Kindergarten über die Vorschulklassen anfangen, über die
Grundschule bis zum Gymnasium führen aber durchaus auch in gesonderten Projekten
unterrichtet werden können.

 

(4) Mittel dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden insbesondere für
- Beschaffung von Spielgeräten und Lernmitteln für Kinder, sowie sonstiger Ausstattung
und Instandhaltung der Einrichtungen des Vereins und mieten der Lehr- oder
Veranstaltungsräume.
- Zahlung von Lehrkräften, Ausbildungsaufwänden, Seminaren und allen Aufwendungen
die Zwecke der Bildung und Wissen zu vermitteln, sowie Aufwendungen der Förderung
der Schüler und Mitglieder durch Sport-, Tanz-, Theater- und Kultur- Projekten in
deutscher und griechischer Sprache.
- Zahlung von Beiträgen an Organisationen, in denen der Verein Mitglied ist, Deckung von
Aufwendungen, die sich aus den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins ergeben.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

(5) Über alle Ein- und Ausgaben ist Rechnung zu legen. Zur Kontrolle sind sie zusätzlich im
Kassenbuch zu registrieren. Die Vereinskasse ist mindestens einmal jährlich von zwei von
der Mitgliederversammlung gewählten Kassenrevisoren zu prüfen. Der Bericht über die
Ergebnisse der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Danach ist
dieser Bericht zu archivieren.

 

(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
 

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Mitglied kann werden, wer den Verein durch persönliche Mitarbeit und/oder finanziell
unterstützt. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf
Aufnahme muss schriftlich erfolgen und kann ohne Bekanntgabe von Gründen abgelehnt
werden. Mitglieder, die Kinder in einer Betreuungsgruppe haben, sind aktive Mitglieder.
Alle anderen Mitglieder sind passive Mitglieder.

 

(2) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden sowie jede juristische
Person, deren Satzung oder Verfassung dazu geeignet erscheint, den Zweck des Vereins
zu fördern. Die Mitgliedschaft zumindest eines Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung
für die Aufnahme und den Verbleib des Kindes/der Kinder in der Schule.

 

(3) Mit der Mitgliedschaft erwächst kein Anspruch auf Aufnahme eines oder mehrerer Kinder
in der Schule.

 

(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

 

(5) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die
keinen Betreuungsvertrag mit dem Verein geschlossen haben. Besteht zwischen dem
Verein und einem ordentlichen Mitglied kein Betreuungsvertrag mehr, so wandelt sich die
Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats
nach Beendigung des Betreuungsvertrages widerspricht.

 

(6) Der Vorstand kann Ehrenmitgliedschaften an Personen verleihen, die sich um die
Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Mit der Ehrenmitgliedschaft ist
keine Beitragspflicht verbunden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
 

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem
Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem
Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

 

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die
Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des
zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate
vergangen sind.

 

§ 5 Beiträge
 

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die
Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze
beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand
 

(1) Der Vorstand besteht aus 5 stimmberechtigten Mitgliedern mit je einer Stimme.
Dieses sind:
- der/die Vorsitzende(r),
- der/die Stellvertreter(in) des/der Vorsitzenden,
- der/die Schatzmeister(in)
- der/die Schriftführerin
- der/die Berater (in)

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder
vertreten.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur
Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 der Vorstandsmitglieder
einschließlich des/der Vorsitzenden oder seines/ihrer Stellvertreters(in) anwesend sind.

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, [bei Stimmengleichheit
entscheidet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter(in),]

 

(7) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die
Mitgliederversammlung zuständig ist. Er ist insbesondere zuständig für:
a. Vorbereitung von Mitgliederversammlungen
b. Erarbeitung und Fortschreibung eines tragfähigen Finanzierungskonzepts
c. Vorlage der geprüften Jahresrechnung für das vergangene Geschäftsjahr in der
Mitgliederversammlung
d. Vorlage des jährlichen Haushaltsplans in der Mitgliederversammlung
e. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
f. Beschlüsse über Satzungsänderungen

 

(8) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört auch die Prüfung der Festlegung von Lehr- und
Unterrichtsmethoden durch die Lehrkräfte, sowie der Lerninhalte. Der Vorstand kann eine
Anpassung, Erweiterung oder Änderung bestimmen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung
 

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder
dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

 

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die
Tagesordnung mitzuteilen.

 

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig.

 

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt,
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine
Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun
Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche
Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies
beantragt.

 

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

§ 9 Auflösung des Vereins
 

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit
diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

 

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.

 

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder.

 

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine
steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung
gemeinnütziger Zwecke i.S.v. §2 Abs 1. dieser Satzung.

 

§ 10 Inkrafttreten
 

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am Sonntag den 17.03.2013 von der
Mitgliederversammlung des Griechischen Bildungs-und Kultur-Vereins Sindelfingen-Böblingen
beschlossen worden und tritt nach Eintragung/Änderung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Der Vorsitzende                                  Der stellvertretende Vorsitzende
Frixos Raidos                                      Athanassios Tassoudis

 

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